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Geändertes Polizeigesetz Baden-Württemberg: Beratungsverpflichtung als verbindliches Instrument der Täterarbeit


Mit dem Gesetz zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt hat Baden-Württemberg das Polizeigesetz (PolG BW) grundlegend weiterentwickelt. Kernstück der Reform ist der neu eingefügte § 30a PolG BW, der erstmals eine polizeilich anordnungsfähige Beratungsverpflichtung in Fällen häuslicher Gewalt und vergleichbarer Gefährdungslagen vorsieht. Damit wird Täterarbeit ausdrücklich in das Instrumentarium der Gefahrenabwehr integriert.

Der Gesetzgeber reagiert auf die anhaltend hohen Fallzahlen häuslicher Gewalt und auf die Erkenntnis, dass rein repressive Maßnahmen – Wohnungsverweise, Kontakt- oder Annäherungsverbote – allein nicht ausreichen, um Gewalt nachhaltig zu unterbinden. § 30a PolG BW bündelt klassische polizeiliche Schutzinstrumente mit präventiven Elementen und erweitert sie um eine strukturierte Verhaltensintervention beim gewaltausübenden Menschen. Die Beratungsverpflichtung steht dabei gleichrangig neben Wohnungsverweis, Rückkehr-, Betretungs-, Kontakt- und Annäherungsverbot. Sie ist kein „freiwilliges Angebot“, sondern Teil einer verbindlichen Gefahrenabwehrstrategie.

Nach § 30a Absatz 6 PolG BW soll die Polizei eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn
  • das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich gefährden wird, und
  • die Beratung geeignet ist, diese Wahrscheinlichkeit zu reduzieren 
Damit knüpft die Verpflichtung nicht an eine bereits begangene Straftat an, sondern an eine qualifizierte Gefahrenprognose. Täterarbeit wird ausdrücklich als präventives Mittel zur Gefahrenreduktion anerkannt. Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis über die Teilnahme an der Beratung vorzulegen. Verstöße gegen die Beratungsverpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 133 PolG BW) und sind damit sanktionsbewehrt. 
Die Beratungsverpflichtung erhält so einen rechtlich belastbaren Status, der sie deutlich von bisherigen, rein freiwilligen Zugängen unterscheidet.

Zugleich regelt das Gesetz klar die Abgrenzung zum Gewaltschutzgesetz: Besteht bereits eine gerichtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz, entfällt die polizeiliche Beratungsverpflichtung. Doppelstrukturen werden vermieden, die Zuständigkeiten bleiben klar. Ein zentraler Fortschritt für die Praxis der Täterarbeit ist die in § 30a Absatz 6 PolG BW verankerte Möglichkeit der Datenübermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person an geeignete Beratungsstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind 

Damit wird ein bislang bestehendes strukturelles Problem adressiert: der verzögerte oder gar ausbleibende Zugang zu gewaltausübenden Personen nach polizeilichen Einsätzen. Die Beratungsstellen können so proaktiv Kontakt aufnehmen, zeitnah ein Beratungsangebot unterbreiten und frühzeitig in den Gewaltverlauf intervenieren. Für die Täterarbeit bedeutet dies einen Paradigmenwechsel von der reinen Angebotslogik hin zu einer systematischen Einbindung in polizeiliche Gefahrenabwehrprozesse.

Aus Sicht der LAG Täterarbeit Häusliche Gewalt Baden-Württemberg markiert die Beratungsverpflichtung einen strategischen Wendepunkt. Täterarbeit wird nicht länger als flankierende Sozialleistung betrachtet, sondern als integraler Bestandteil des staatlichen Schutzauftrags gegenüber Betroffenen häuslicher Gewalt. Die gesetzliche Verankerung schafft:
  • Planungssicherheit für Träger und Fachstellen, 
  • eine klare Legitimation der Arbeit gegenüber Polizei und Justiz,
  • und eine verbesserte Anschlussfähigkeit an polizeiliche Risikobewertungen und Schutzmaßnahmen.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Qualität, Kapazität und landesweite Verfügbarkeit geeigneter Beratungsangebote. Die gesetzliche Verpflichtung kann nur dann wirksam sein, wenn ausreichend spezialisierte Täterarbeitsstellen vorhanden sind und verbindlich in lokale Schutz- und Interventionsketten eingebunden werden.

Die Beratungsverpflichtung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets. § 30a PolG BW regelt zudem die Unterrichtung der gefährdeten Person, die zeitliche Befristung polizeilicher Maßnahmen sowie die Möglichkeit weitergehender gerichtlicher Anordnungen. Ergänzend ermöglicht § 32 PolG BW unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Aufenthaltsüberwachung, um die Einhaltung von Kontakt- und Annäherungsverboten sicherzustellen. In diesem Zusammenspiel wird deutlich: Täterarbeit ist kein Ersatz für Schutzmaßnahmen, sondern ein zusätzliches, präventiv ausgerichtetes Instrument zur nachhaltigen Reduktion von Gewalt.

Mit der Einführung der Beratungsverpflichtung nach § 30a PolG BW setzt Baden-Württemberg bundesweit Maßstäbe. Täterarbeit wird rechtlich verbindlich, frühzeitig einsetzbar und systematisch in die polizeiliche Gefahrenabwehr integriert. Für den Schutz von Betroffenen häuslicher Gewalt ist dies ein entscheidender Schritt – vorausgesetzt, die Umsetzung wird durch ausreichende Ressourcen, verbindliche Kooperationen und klare Qualitätsstandards flankiert.