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Mit dem Gesetz zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt hat Baden-Württemberg das Polizeigesetz (PolG BW) grundlegend weiterentwickelt. Kernstück der Reform ist der neu eingefügte § 30a PolG BW, der erstmals eine polizeilich anordnungsfähige Beratungsverpflichtung in Fällen häuslicher Gewalt und vergleichbarer Gefährdungslagen vorsieht. Damit wird Täterarbeit ausdrücklich in das Instrumentarium der Gefahrenabwehr integriert. Der Gesetzgeber reagiert auf die anhaltend hohen Fallzahlen häuslicher Gewalt und auf die Erkenntnis, dass rein repressive Maßnahmen – Wohnungsverweise, Kontakt- oder Annäherungsverbote – allein nicht ausreichen, um Gewalt nachhaltig zu unterbinden. § 30a PolG BW bündelt klassische polizeiliche Schutzinstrumente mit präventiven Elementen und erweitert sie um eine strukturierte Verhaltensintervention beim gewaltausübenden Menschen. Die Beratungsverpflichtung steht dabei gleichrangig neben Wohnungsverweis, Rückkehr-, Betretungs-, Kontakt- und Annäherungsverbot. Sie ist kein „freiwilliges Angebot“, sondern Teil einer verbindlichen Gefahrenabwehrstrategie. Nach § 30a Absatz 6 PolG BW soll die Polizei eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich gefährden wird, und die Beratung geeignet ist, diese Wahrscheinlichkeit zu reduzieren Damit knüpft die Verpflichtung nicht an eine bereits begangene Straftat an, sondern an eine qualifizierte Gefahrenprognose. Täterarbeit wird ausdrücklich als präventives Mittel zur Gefahrenreduktion anerkannt. Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis über die Teilnahme an der Beratung vorzulegen. Verstöße gegen die Beratungsverpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 133 PolG BW) und sind damit sanktionsbewehrt. Die Beratungsverpflichtung erhält so einen rechtlich belastbaren Status, der sie deutlich von bisherigen, rein freiwilligen Zugängen unterscheidet. Zugleich regelt das Gesetz klar die Abgrenzung zum Gewaltschutzgesetz: Besteht bereits eine gerichtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz, entfällt die polizeiliche Beratungsverpflichtung. Doppelstrukturen werden vermieden, die Zuständigkeiten bleiben klar. Ein zentraler Fortschritt für die Praxis der Täterarbeit ist die in § 30a Absatz 6 PolG BW verankerte Möglichkeit der Datenübermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person an geeignete Beratungsstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind Damit wird ein bislang bestehendes strukturelles Problem adressiert: der verzögerte oder gar ausbleibende Zugang zu gewaltausübenden Personen nach polizeilichen Einsätzen. Die Beratungsstellen können so proaktiv Kontakt aufnehmen, zeitnah ein Beratungsangebot unterbreiten und frühzeitig in den Gewaltverlauf intervenieren. Für die Täterarbeit bedeutet dies einen Paradigmenwechsel von der reinen Angebotslogik hin zu einer systematischen Einbindung in polizeiliche Gefahrenabwehrprozesse. Aus Sicht der LAG Täterarbeit Häusliche Gewalt Baden-Württemberg markiert die Beratungsverpflichtung einen strategischen Wendepunkt. Täterarbeit wird nicht länger als flankierende Sozialleistung betrachtet, sondern als integraler Bestandteil des staatlichen Schutzauftrags gegenüber Betroffenen häuslicher Gewalt. Die gesetzliche Verankerung schafft: Planungssicherheit für Träger und Fachstellen, eine klare Legitimation der Arbeit gegenüber Polizei und Justiz, und eine verbesserte Anschlussfähigkeit an polizeiliche Risikobewertungen und Schutzmaßnahmen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Qualität, Kapazität und landesweite Verfügbarkeit geeigneter Beratungsangebote. Die gesetzliche Verpflichtung kann nur dann wirksam sein, wenn ausreichend spezialisierte Täterarbeitsstellen vorhanden sind und verbindlich in lokale Schutz- und Interventionsketten eingebunden werden. Die Beratungsverpflichtung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets. § 30a PolG BW regelt zudem die Unterrichtung der gefährdeten Person, die zeitliche Befristung polizeilicher Maßnahmen sowie die Möglichkeit weitergehender gerichtlicher Anordnungen. Ergänzend ermöglicht § 32 PolG BW unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Aufenthaltsüberwachung, um die Einhaltung von Kontakt- und Annäherungsverboten sicherzustellen. In diesem Zusammenspiel wird deutlich: Täterarbeit ist kein Ersatz für Schutzmaßnahmen, sondern ein zusätzliches, präventiv ausgerichtetes Instrument zur nachhaltigen Reduktion von Gewalt. Mit der Einführung der Beratungsverpflichtung nach § 30a PolG BW setzt Baden-Württemberg bundesweit Maßstäbe. Täterarbeit wird rechtlich verbindlich, frühzeitig einsetzbar und systematisch in die polizeiliche Gefahrenabwehr integriert. Für den Schutz von Betroffenen häuslicher Gewalt ist dies ein entscheidender Schritt – vorausgesetzt, die Umsetzung wird durch ausreichende Ressourcen, verbindliche Kooperationen und klare Qualitätsstandards flankiert.

Die Bundesregierung hat am 17. Oktober ihren Bericht zur thematischen Evaluierung der Umsetzung der Istanbul-Konvention beim Europarat eingereicht ( BMBFSFJ). Der Bericht gründet auf der ersten Evaluierungsrunde, die sich insbesondere dem Schwerpunkt „Vertrauen schaffen durch Unterstützung, Schutz und Gerechtigkeit“ widmet. Er ist Teil der Verpflichtungen Deutschlands zur Überwachung und Umsetzung des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Kernpunkte und Fortschritte Mit dem neuen Gewalthilfegesetz wird ein verlässliches Hilfesystem für Gewaltbetroffene etabliert. Die Datenerhebung zu geschlechtsspezifischer Gewalt wurde intensiviert und präzisiert. Auf Bundesebene wurde eine Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention geschaffen. Sensibilisierungskampagnen, Präventionsprogramme und Täterarbeit werden systematisch gefördert. Digitale Gewalt als neuartiges Gefährdungspotenzial wird verstärkt in den Fokus genommen. Baden-Württemberg im Bericht der Bundesregierung Im Bericht heißt des zur Umsetzung der Istandbulkonvention in Baden-Württemberg: Die im Koalitionsvertrag der Landesregierung 2021-2026 vorgesehene Weiterentwicklung und Fortsetzung des Landesaktionsplan „Baden-Württemberg gegen Gewalt an Frauen“ entwickelt einen umfangreichen ressortübergreifenden Maßnahmenkatalog, der im Herbst 2025 verabschiedet werden soll. Unter Einbindung eines Fachbeirats (ca. 80 Experten und Expertinnen) wurden Maßnahmen in Orientierung an die Istanbul-Konvention in den Bereichen Steuerung, Prävention, Häusliche Gewalt & Femizide, Sexualisierte Gewalt, Digitalisierte Gewalt und spezifische Zielgruppen entwickelt. Im Rahmen der Umsetzung des ersten Landesaktionsplans aus dem Jahr 2014 fand eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg (2021-2022) statt. Diese wurde 2023 veröffentlicht. Ausblick & Erwartungen GREVIO (die Expert:innen‐Gruppe des Europarats) wird bis Ende 2026 eine Bewertung zur Umsetzung in Deutschland vorlegen. Der Staatenbericht stellt eine Standortbestimmung dar — er benennt Fortschritte, Lücken und Handlungserfordernisse auf allen Verwaltungsebenen. Für zivilgesellschaftliche Akteure, Opferorganisationen und Träger im Bereich Gewaltprävention bietet er eine Referenz, mit der überprüfen lässt, ob politisch-deklarative Zielsetzungen mit institutionellen und finanziellen Maßnahmen unterlegt sind. Zum Bericht der Bundesregierung

Im Juli 2025 veröffentlichte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (MSGI) den Landesaktionsplan (LAP) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg 2.0. Der neue LAP ist eine Fortschreibung des LAP gegen Gewalt an Frauen in Baden-Württemberg. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe wirkten viele Akteurinnen und Akteure aus den verschiedenen Disziplinen und Arbeitsfeldern mit. Ziel des Plans sei laut dem MSGI die Verbesserung des Schutzes vor – insbesondere gegen Frauen und Mädchen gerichteter – geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie die Verhinderung von Femiziden. "Die insgesamt 47 erarbeiteten Maßnahmen reichen von Schutzmöglichkeiten über Hilfsangebote bis hin zu Absprachen zur Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Institutionen. Der Landesaktionsplan ist eine wichtige Brücke zum neuen Gewalthilfegesetz des Bundes, das am 28. Februar 2025 in Kraft getreten ist", so das Ministerium weiter. Die LAG TäHG BW e.V. wirkte am Entstehen des Aktionsplanes mit und begrüßt die entwickelten Maßnahmen und Inhalte ausdrücklich. Insbesondere die Maßnahmen 2.1 und 2.2 des Aktionsplans, in welchen die Täter:innenarbeit Häusliche Gewalt ihre Entsprechung findet, sehen wir als einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der Täter:innenarbeit in baden-Württemberg. Zum LAP zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg 2.0

Am Montag, 13. Oktober 2025, findet von 9:30 - 17:00 Uhr die Fachtagung mit dem Titel: "Täter*innenarbeit Häusliche Gewalt in Baden-Württemberg als Baustein einer landesweiten Opferschutzstrategie" statt. Die Veranstaltung findet im Literaturhaus Stuttgart statt. Nach der Begrüßung und Einführung durch Christina Gröbmayr, Vorstandsvorsitzende LAG TäHG BW e.V. und Staatssekretärin Frau Dr. Ute Leidig (GRÜNE), Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, begrüßen wir Frau Prof. Dr. Rebecca Bondü und Frau Michaela Gosch (MBA). Die beiden Referentinnen bereichern die Fachtagung mit je einem Referat zu den Themn „Leaking erkennen – mit GaTe-RAI Risiken besser einschätzen: Tötungsdelikte im sozialen Nahraum frühzeitig verhindern“ und „Verpflichtende Gewaltpräventionsberatung - Täter*innenarbeit und ihre Bedeutung für den Opferschutz”. Nach den Referaten stehen in den Workshops Expert*innen aus der Täterarbeit, aus den Landeskriminalämtern, der Polizei, aus Verbänden und Organisationen bereit, um mit den Tagungsgästen zu verschiedenen Themen zu arbeiten. Die Fachtagung endet nach einer Podiumsdiskussion, die mit entsprechenden Expert*innen besetzt ist. zur Einladung

