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Stellungnahme der LAG TäHG BW e.V. zur Täter*innenarbeit Partnerschaftsgewalt und zur Umsetzung des § 30a Abs. 6 PolG BW

Der Meilenstein der Einführung einer verpflichtenden Gewaltpräventionsberatung nach § 30a Abs. 6 PolG BW droht ins Leere zu laufen! Mit der Novellierung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW), die am 1. Juli 2026 in Kraft tritt, erhält die Polizei durch den neuen § 30a Abs. 6 ein entscheidendes Instrument an die Hand. Endlich gibt es die Möglichkeit, durch ihr gewalttätiges Verhalten Andere gefährdende Personen proaktiv zu einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Dies ist ein längst überfälliger Schritt zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und ein wichtiger Baustein, um Täter in die Verantwortung zu nehmen und Gewaltspiralen zu durchbrechen.
Doch was auf dem Papier als Meilenstein für den Schutz von Gewalt betroffenen Menschen erscheint, offenbart ohne finanzierte und fachlich fundierte Beratungsangebote ein gefährliches Vollzugsdefizit. Wenn die Polizei ab Juli 2026 tatausübende Menschen zur Beratung verpflichtet, werden diese mangels vorhandener Kapazitäten der Täter*innenarbeit der ihnen aufgetragenen Verpflichtung oft nicht nachkommen können.
Unsere Kernforderung: Gesetzliche Verpflichtung erfordert staatliche Daseinsvorsorge! Infrastruktur und Finanzierung der Täter*innenarbeit Partnerschaftsgewalt sichern, Umsetzungsdefizit bei Partnerschaftsgewalt sofort beheben!

